Das ganze ist ein riesiger Aufwand, zumal auch noch die Chargenbezeichnung, Impfdaten usw auf Plausibilität geprüft werden sollen - von Menschen, die eigentlich auch durch ihren normalen Job schon gut gefordert sind.
Der Abgleich beim RKI erfolgt automatisch, genauso wie in der App, die für die Nachimpfberichte zum Gesundheitszustand genutzt wird.
Mag sein, dass das RKI auch noch prüft, dann eben doppelt…
Wird ein großer Spaß, da wurden in Impfzentren teilweise ja sogar Verfalldaten statt der Chargenbezeichnung eingetragen - von Zahlendrehern mal ganz abgesehen…
Übrigens soll es am Montag losgehen, und das genaue Procedere ist heute noch nicht mal klar. Die ersten (inoffiziellen) Screenshots der Eingabemaske sind zum Glück durchgesickert, das wird ein Heidenaufwand - alles muss manuell eingepflegt werden, über mehrere Seiten mit viel Potential für Bedienfehler…
Heute kam zumindest mal eine Vorab-Information, aus der ich mal einen kleinen Teil entnommen habe:
Im Folgenden möchten wir Ihnen noch wichtige Informationen weiter geben, die bei der Ausstellung der Impfzertifikate zu beachten sind.
Sie müssen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats ergreifen. Dazu zählen:
o Identität der geimpften Person anhand eines Ausweisdokuments (z. B. Personal- ausweis) prüfen
o Authentizität der Impfdokumentation (Impfpass oder Impfbescheinigung) prüfen
o Die Ausstellung soll in der Regel nur erfolgen, wenn die Impfung in räumlicher Nähe – etwa in der gleichen oder umliegenden Gemeinde, dem gleichen oder um- liegenden Landkreis, dem gleichen oder umliegenden Regierungsbezirk bzw. Ge- bietskörperschaft – erfolgt ist. Durch die räumliche Nähe zum Ort der Impfung soll gewährleistet werden, dass die ausstellenden Leistungserbringer (z.B. Arztpraxis oder Impfzentrum) und die Form der Nachweise bekannt sind. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn etwa die Ausstellung aus beruflichen
Gründen oder bei Wohnsitzwechsel nicht am Ort der Impfung erfolgen kann.
o Belehrung des Kunden über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation: Der wissentliche Gebrauch eines nicht richtigen digitalen Co- vid-19-Impfzertifikats zur Täuschung im Rechtsverkehr (z.B. um ins Ausland zu reisen) kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
werden.
Wir empfehlen Ihnen im QMS aufzunehmen, dass die Mitarbeiter:innen der Apotheke, die mit der Ausstellung der Zertifikate beschäftigt sind, diese Belehrung immer vornehmen. Außerdem können Sie eine Liste mit den Dienstzeiten der die Zertifikate ausstellenden Mitarbeiter:innen erstellen, in der nach Dienstende die jeweilige Person kurz dokumentiert/abzeichnet, dass jede Person, der ein Zertifikat ausgestellt wurde, über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation belehrt wurde.
o Die das Zertifikat ausstellende Person soll ausreichende Kenntnisse von den formellen Anforderungen an die Impfdokumentation nach den Bestimmungen des Infektionsschutzrechts haben. Um diese Kenntnisse zu erlangen empfehlen wir Ihnen die Lektüre der ABDA-Handlungsempfehlung, die wir Ihnen zur Verfügung stellen, sobald sie uns vorliegt. (sic!)
o Die Ausstellung des Covid-19-Zertifikats ist zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass die geimpfte Person eine unechte oder gefälschte Impfdokumentation vorgelegt hat.
Das Muster eines aktuellen Impfzertifikats (Stand 23.04.2021), welches die KVWL den mobilen Teams und Impfzentren als Vorlage zur Verfügung gestellt hat, stellen wir Ihnen im Mitgliederbereich unserer Homepage im Anhang zu dieser Information zur Verfügung. Diese Vorlage musste nicht verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass zu Beginn der Covid-Impfungen im Dezember 2020 das Dokument noch keinen „orangen Randstreifen“ und nur den Impfstoff „BioNTech“ trug. Die Bescheinigungen können auch einen Randstreifen in einer anderen Farbe haben. Insbesondere Impfdokumentationen von Betriebsärzten oder aus Kliniken können von diesem Muster abweichen.
Zur Prüfung der Authentizität der Impfdokumentation beachten Sie bitte die Startzeitpunkte der einzelnen „Impfstationen“:
o Ab dem 27.12.2020 wurden die ersten Impfungen durch mobile Impfteams durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Chargen-Etiketten, die Dokumentation der Charge in der Impfbescheinigung und dem Impfausweis musste händisch erfolgen.
o Ab dem 08.02.2021 sind die Impfungen im Impfzentrum gestartet.
o Das Impfen in den Arztpraxen ist am 06.04.2021 gestartet.
Bitte denken Sie daran, dass Sie mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, wenn Sie wissentlich (und nur dann!) ein unrichtiges COVID-19-Impfzertifikat ausstellen. Wenn Sie die oben genannten Maßnahmen zur Vermeidung eines unrichtigen Impfzertifikats beachten, müssen Sie sich keine Sorgen um strafrechtliche Konsequenzen machen.
Der letzte Absatz ließt sich sehr nett. Aber ich bin sehr gespannt auf die Frage der Beweislast. Meine Kolleg:innen machen sich da durchaus große Sorgen, die drohende Freiheitsstrafe ist kein Spaß…