Spaddl
Hi Malte, zur Info:
Zur Aktuellen Corona Lage
Info des Corona Krisenstabes NRW und der Ordnungsbehörde Stadt Xanten!
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verbietet in § 3 jeglichen Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bzw. als Angebot von Freizeitaktivitäten sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
Öffentliche Gewässer sind keine ¿Freizeit- und Sportanlagen¿ im Sinne des §3 CoronaSchVO.
Die rein individuelle Nutzung von Booten (nicht vereinsgebunden, keine Vereinsanlagen betroffen) ist zulässig. Die Einschränkungen des § 12 Coronaschutzverordnung sind auch hier zu beachten, d. h. das Boot darf nicht mit mehr als zwei Personen oder ausschließlich mit den nächsten Familienangehörigen / in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen besetzt sein.
Das entbindet jedoch nicht von der Beachtung weitergehender Anordnungen/Sperrungen der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 13 Satz 2 CoronaSchVO.
Hier gilt Für Xantener Nord- und Südsee
Individualsport auf öffentlichen Gewässern unter Beachtung des Kontaktverbots zulässig.
Da das FZX Nießbraucher der Fläche ist und es sich demnach um keine öffentliche Wasserfläche handelt, fällt das unter § 3 CoronaSchVO.
Wassersport auf Xantener Nord- und Südsee ist demnach weiterhin nicht zulässig!!