Ob eine gerichtliche Auseinandersetzung Sinn macht, hängt von verschiedenen Punkten ab:
Zunächst einmal darf im Kaufvertrag die Haftung für Sachmängel nicht ausgeschlossen sein (bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen zwischen Privatleuten ist ein solcher Ausschluß wirksam).
Weiter sollte seit Abschluß des Kaufvertrages/Übergabe nicht mehr als 6 Monate vergangen sein. In diesen 6 Monaten muß nämlich der Verkäufer beweisen, dass der Sachmangel nicht schon bei Übergabe vorhanden war (danach der Käufer). Das erscheint mir gerade in dem hiseigen Fall wichtig, weil der Gutachter wohl kaum feststellen kann, wann das Board weich geworden ist. Und der Käufer wird kaum nachweisen können, dass er noch nie oder nur einmal gesurft ist, wenn erst mal ein paar Wochen oder Monate rum sind.
Schließlich ist zu bedenken, dass eine Klage vor dem für Mittenwald zuständigen Amtsgericht zu erheben wäre (Wohnsitz Beklagter). Da insi anscheinend in München wohnt, wäre das jetzt kein so großer Hinderungsgrund ...
Insgesamt muß man sich aber darüber im Klaren sein, dass eine solche Klage doch einigen Aufwand mit sich bringt. Da muß jeder für sich überlegen, ob sich das für ihn lohnt.
HL - Wolfman